Abteilungsordnung Tennis

Abteilungsordnung der Tennisabteilung des 1. Fußball-Club 1932 Gössenheim e.V.

Präambel
Die Abteilungsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung des 1. Fußball-Club 1932 Gössenheim e.V.. Die Abteilungsordnung wird durch mehrheitlichen Beschluss der Abteilungsversammlung genehmigt. Sie darf den Vorgaben der Vereinssatzung nicht widersprechen.
Sofern im Text aus Vereinfachungsgründen männliche Bezeichnungen für Personen oder Funktions-bezeichnungen verwendet werden, gelten diese für alle Geschlechter gleichberechtigt.
A. Allgemeines
§ 1 Rechtliche Grundlagen
Die am 2. März 1988 gegründete Tennisabteilung ist eine rechtlich unselbständige Abteilung des 1. Fußball-Club 1932 Gössenheim e.V.. Sie ist als eigenständige Abteilung der Satzung und den sonstigen Ordnungen des Gesamtvereins unterworfen.
§ 2 Stellung zum Gesamtverein
1. Die Tennisabteilung ist für ihre verwaltungstechnischen und finanziellen Angelegenheiten eigen-verantwortlich.
2. Die Tennisabteilung führt ihre Kasse eigenverantwortlich und ist zu einer selbständigen Rech-nungslegung dem Gesamtverein gegenüber verpflichtet. Die Kassengeschäfte der Tennisabteilung werden durch die Kassenprüfer des Gesamtvereins geprüft.
3. Der Abteilungsleiter der Tennisabteilung ist gleichzeitig Mitglied des Vereinsausschusses.
B. Mitgliedschaft
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied der Tennisabteilung kann jede natürliche Person werden, die gleichzeitig Mitglied des Gesamtvereins ist. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag erworben. Über die Aufnahme in die Tennisabteilung entscheidet die Abteilungsleitung. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch die Abteilungsleitung ist unanfechtbar.
2. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
3. Mit der Aufnahme erkennt der Antragsteller die Satzung des Gesamtvereins und diese Abteilungsordnung an.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft in der Tennisabteilung endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
2. Der der Abteilungsleitung gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit unter Einhal-tung einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Geschäftsjahres möglich.
3. Ein Ausschluss aus der Tennisabteilung kann erfolgen, wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen die Interessen und die Abteilungsordnung der Tennisabteilung verstößt oder wegen groben unsportlichen Verhaltens, sowie wenn das Mitglied seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.
4. Über den Ausschluss aus der Tennisabteilung entscheidet die Abteilungsleitung nach vorheriger Anhörung des Betroffenen. Der Ausschluss erfolgt, wenn die Mehrheit der Abteilungsleitung für den Ausschluss stimmt. Gegen den Beschluss der Abteilungsleitung ist innerhalb von zwei Wo-chen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung des Vorstands des Gesamtvereins zulässig. Dieser entscheidet dann mit Mehrheitsbeschluss endgültig. Mitglieder der Abteilungsleitung kön-nen nur durch den Vorstand des Gesamtvereins ausgeschlossen werden.
5. Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes oder eines Verstoßes gegen die Spiel- und Platzordnung kann die Abteilungsleitung ein zeitlich begrenztes Verbot der Benutzung der Sportanlangen und der Teilnahme an Veranstaltungen aussprechen.
6. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Abteilungsmitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Aufnahmeantrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
7. Beim Ausscheiden eines Mitglieds aus der Tennisabteilung sind die in seinem Besitz befindlichen Abteilungs (Schlüssel, etc.) unverzüglich an die Tennisabteilung zurückzugeben.
C. Organe der Tennisabteilung
§ 5 Abteilungsorgane
Organe der Tennisabteilung sind
  • die Abteilungsversammlung
  • der Abteilungsausschuss
  • die Abteilungsleitung
§ 6 Abteilungsversammlung
1. Die Abteilungsversammlung ist das oberste beschließende Organ der Tennisabteilung.
2. Die Abteilungsversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.
3. Die Abteilungsversammlung ist durch die Abteilungsleitung einzuberufen. Die Einberufung kann formlos erfolgen. Die Einberufungsfrist sollte sieben Tage nicht unterschreiten.
4. Die Abteilungsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Abteilungsmitglieder beschlussfähig.
5. Die Abteilungsversammlung beschließt über den Abteilungsbeitrag, die Wahl der Abteilungsleitung und des Abteilungsausschusses, über Änderungen der Abteilungsordnung sowie über alle Gegenstände der Tagesordnung.
6. Stimmberechtigt, wahlberechtigt und wählbar sind alle Abteilungsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Än-derungen der Abteilungsordnung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
8. Über jede Abteilungsversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist und vom Versammlungsleiter gegengezeichnet wird.
§ 7 Abteilungsausschuss
1. Dem Abteilungsausschuss gehören an:
 
  • die Mitglieder der Abteilungsleitung
  • die Beiräte

2. Die Aufgaben des Abteilungsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch die Abteilungsleitung.
3. Dem Abteilungsausschuss können durch die Abteilungsversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im Übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein Abteilungsorgan ausdrücklich bestimmt ist.
4. Die Mitglieder des Abteilungsausschusses werden alle drei Jahre neu gewählt.
5. Der Abteilungsausschuss sollte mindestens zweimal im Jahr zusammentreten. Über die Sitzungen des Abteilungsausschusses ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer zu unter-zeichnen ist und vom Versammlungsleiter gegengezeichnet wird.
6. Dem Abteilungsausschuss sollen Beiräte u.a. für folgende Ressorts angehören:

  • Instandhaltung und Pflege der Anlage
  • Planung und Leitung von Arbeitseinsätzen
  • Sportwart
  • Jugendwart
  • Veranstaltungen
§ 8 Abteilungsleitung

1. Die Abteilungsleitung setzt sich zusammen aus:

  • dem Abteilungsleiter
  • dem 1. Stellvertreter
  • dem 2. Stellvertreter
  • dem Abteilungskassier
  • dem Schriftführer

Die Tennisabteilung wird vertreten durch den Abteilungsleiter und dem ersten oder zweiten Stellvertreter.
2. Die Abteilungsleitung wird durch Beschluss der Abteilungsversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
3. Scheidet der Abteilungsleiter oder einer seiner Stellvertreter vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist eine Nachwahl bei der nächsten Abteilungsversammlung vorzunehmen.
4. Scheidet der Kassier oder der Schriftführer vor Ablauf der Amtsperiode aus, so sind deren Aufgaben bis zur nächsten Abteilungsversammlung von der Abteilungsleitung kommissarisch wahrzunehmen.
5. Scheiden der Abteilungsleiter und seine Stellvertreter vor Ablauf der Amtsperiode aus, so beruft der Vorstand des Gesamtvereins unverzüglich eine Abteilungsversammlung mit dem Ziel ein, ei-nen Abteilungsleiter zu nominieren.
6. Über die Sitzungen der Abteilungsleitung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist und vom Versammlungsleiter gegengezeichnet wird.

D. Sonstige Bestimmungen

 

§ 9 Kassenführung

 

Der Abteilungskassier verwaltet die Kasse der Tennisabteilung eigenverantwortlich, führt ordnungs-gemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und ist zu einer selbständigen Rechnungslegung dem Gesamtverein gegenüber verpflichtet. Er nimmt alle Zahlungen zu Gunsten der Abteilung gegen seinige alleinige Quittung in Empfang, darf aber Zahlungen zu Lasten der Abteilung nur auf Anwei-sung des Abteilungsleiters oder dessen Stellvertreters leisten. Die Kassengeschäfte der Tennisabtei-lung werden durch die Kassenprüfer des Gesamtvereins geprüft.

§ 10 Abteilungszweck

1. Mittel der Tennisabteilung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
2. Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich in der Tennisabteilung im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschalen / Übungsleiterfreibeträge begünstigt werden.
3. Die Mitglieder der Tennisabteilung haben keine Ansprüche auf das Abteilungsvermögen.

§ 11 Beiträge

 

1. Jedes Abteilungsmitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühren und der Beiträge verpflichtet. Weitere Zahlungsverpflichtungen können sich aus der jeweils gültigen Spiel- und Gebührenordnung ergeben.
2. Über die Höhe und Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt die Abteilungsversammlung.

§ 20 Inkrafttreten

1. Die Abteilungsordnung wurde in der Abteilungsversammlung vom 22.02.2019 beschlossen und tritt mit Beschluss in Kraft.
2. Die bisherige Abteilungsordnung vom 28.11.1988 tritt damit außer Kraft.