Satzung

Satzung des 1. Fußball-Club 1932 Gössenheim e.V.

Vorbemerkung

Sofern im Text aus Vereinfachungsgründen männliche Bezeichnungen für Personen oder Funktionsbezeichnungen verwendet werden, gelten diese für alle Geschlechter gleichberechtigt.

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der am 10. September 1932 gegründete Verein führt den Namen „1. Fußball-Club 1932 Gössenheim e.V.“.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Gössenheim und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Würzburg unter der VR 30102 eingetragen.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Landes-Sportverband e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Über diese Mitgliedschaft wird zugleich die Zugehörigkeit der einzelnen Vereinsmitglieder zum BLSV vermittelt.

§ 3 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den betreffenden Fachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

  2. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit.

  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  6. Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschalen / Übungsleiterfreibeträge begünstigt werden.

  7. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

B. Abteilungen des Vereins

§ 4 Grundsätze

  1. Der Verein ist ein Mehrspartenverein und unterhält eine unbestimmte Zahl von Abteilungen.

  2. Ziel des Vereins ist die breite Förderung von Sportinteressen aller Vereinsmitglieder.

  3. Der Sportbetrieb wird in den Abteilungen durchgeführt.

§ 5 Rechtliche Stellung, Vertretung, Vermögen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.

  2. Alle Abteilungen des Vereins sind rechtlich unselbständig.

  3. Die Abteilungen können nur im Namen des Gesamtvereins nach außen auftreten.

  4. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

§ 6 Organisation der Abteilungen

  1. Die Organisation der Abteilungen ist in einer Abteilungsordnung der jeweiligen Abteilung zu regeln, die nicht den Vorgaben dieser Satzung widersprechen darf.

  2. Die in 1988 gegründete Tennisabteilung ist für ihre verwaltungstechnischen und finanziellen Angelegenheiten eigenverantwortlich. Einzelheiten werden durch eine eigene Abteilungsordnung geregelt. Sie hat insbesondere eine für ihre Zwecke verantwortliche Abteilungsleitung mit Abteilungsleiter, Stellvertreter, Schriftführer, Kassier und nach Erforderlichkeit weitere Funktionsträger zu berufen. Die Abteilung führt ihre Kasse eigenverantwortlich und ist zu einer selbständigen Rechnungslegung dem Gesamtverein gegenüber verpflichtet. Die Kassengeschäfte der Tennisabteilung werden durch die Kassenprüfer des Gesamtvereins geprüft.

C. Vereinsmitgliedschaft

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist unanfechtbar.

  2. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

  3. Mit der Aufnahme erkennt der Antragsteller diese Satzung an.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

  2. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Geschäftsjahres möglich.

  3. Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen die Interessen und die Satzung des Vereins verstößt oder wegen groben unsportlichen Verhaltens, sowie wenn das Mitglied seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.

  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss nach vorheriger Anhörung des Betroffenen. Der Ausschluss erfolgt, wenn die Mehrheit aller Ausschussmitglieder für den Ausschluss stimmt. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet dann mit Mehrheitsbeschluss auf ihrer ordentlichen Versammlung.

  5. Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes oder eines Verstoßes gegen die Spiel- und Platzordnung kann der Vorstand ein zeitlich begrenztes Verbot der Benutzung der Sportanlangen und der Teilnahme an Veranstaltungen aussprechen.

  6. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes sind die in seinem Besitz befindlichen Vereinsgegenstände unverzüglich an den Verein zurückzugeben.

§ 9 Beiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Zusätzlich können abteilungsspezifische Beiträge, Aufnahmegebühren und Kursgebühren erhoben werden.

  2. Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und abteilungsspezifischen Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Diese gelten bis zu einer Neufestsetzung durch die Mitgliederversammlung. Über Höhe und Fälligkeit der sonstigen Gebühren entscheidet der Vorstand.

  3. Ehrenmitglieder sind von der Leistung aller Beiträge befreit.

§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die am Tag der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben.

  2. Mitglieder, die kein Stimmrecht haben, können ebenfalls an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

  3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

  4. Wählbar sind alle volljährigen Vereinsmitglieder. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn eine schriftliche Erklärung über die Annahme eines Amtes vorliegt.

D. Organe des Vereins

§ 11 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

  • Mitgliederversammlung

  • Vereinsausschuss

  • Vorstand

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins.

  2. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und beschließt über die Beiträge, den Finanzplan, die Entlastung des Vorstandes, Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.

  3. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal im Kalenderjahr, möglichst in den ersten drei Monaten eines Jahres, statt. Zu dieser Versammlung sind alle Mitglieder zwei Wochen vorher durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt und Amtsblatt für die Verwaltungsgemeinschaft Gemünden am Main und die Mitgliedsgemeinden Gemeinde Gössenheim, Gemeinde Gräfendorf, Gemeinde Karsbach sowie die Schulverbände Saaletal und Bachgrund unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn der Vorstand oder der Vereinsausschuss dies beschließen oder wenn mindestens zehn Prozent aller stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Die Einladung erfolgt gemäß der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung.

  5. Die Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand einzuberufen.

  6. Die Tagesordnung für die ordentliche Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:

    • Berichte der Bereichsvorstände

    • Berichte der Abteilungsleiter

    • Finanzbericht und Finanzplan

    • Bericht der Kassenprüfer

    • Entlastung des Vorstands

    • Wahlen, soweit erforderlich

    • Satzungsänderungen, soweit erforderlich

    • Festsetzung der Beiträge, soweit erforderlich

    • Bestellung Wahlausschuss, soweit erforderlich

    • Beschlussfassung über vorliegende Anträge

  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

  2. Abstimmungen werden grundsätzlich mit Handzeichen durchgeführt. Sie erfolgen geheim und schriftlich, wenn der Versammlungsleiter oder mindestens zehn Prozent der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen.

  3. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder anderer Behörden sowie redaktionelle Änderungen können vom Vorstand beschlossen werden.

  4. Anträge können von allen Mitgliedern gestellt werden. Über Anträge, die beim Vorstand nicht spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingehen, kann nur mit Zustimmung des Vorstandes abgestimmt werden.

  5. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist und vom Versammlungsleiter gegengezeichnet wird. Das Protokoll liegt in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zur Einsicht aus.

§ 13 Vereinsausschuss

  1. Dem Vereinsausschuss gehören an:

  • Mitglieder des Vorstandes

  • der Jugendvertreter

  • die Abteilungsleiter

  • weitere Beisitzer

  1. Der Vereinsausschuss kann um weitere Mitglieder ergänzt werden. Für Ausschussmitglieder, die während eines Jahres ausscheiden, kann der Vereinsausschuss Ersatzmitglieder bestellen. Für besondere Zwecke können Ausschüsse gebildet werden, deren Vorsitzende Stimmrecht im Vereinsausschuss für die Dauer der Tätigkeit der Ausschüsse haben. Die Beschlüsse der Ausschüsse sind dem Vereinsausschuss vorzulegen.

  2. Die Mitglieder des Vereinsausschusses werden alle drei Jahre neu gewählt.

  3. Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch einen der Vorsitzenden einberufen.

  4. Der Vereinsausschuss berät und unterstützt den Vorstand bei der Vereinsführung. Er ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Genehmigung der Vereinsordnungen

  • Vertretung der Interessen der Abteilungen

  • Zulassung und Auflösung von Abteilungen

  • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

  • Beschlussfassung über alle weiteren Angelegenheiten, welche nicht durch die Mitgliederversammlung geregelt werden.

§ 14 Vorstand

  1. Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden mindestens fünf gleichberechtigte Vorsitzende, die die Bereiche gemäß § 14 (2) der Satzung verantworten.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch einen der Vorsitzenden vertreten.

Im Innenverhältnis ist jeder Vorsitzende in seinem Bereich allein vertretungsberechtigt. Soweit eine Aufgabe den Zuständigkeitsbereich mehrerer Vorstandsmitglieder betrifft, haben sich diese untereinander abzustimmen. Einigen sich die Vorstandsmitglieder nicht oder stellen sich Aufgaben, für die eine Zuständigkeit fehlt, obliegt die Geschäftsführung den Vorstandsmitgliedern gemeinsam mit mehrheitlicher Beschlussfassung.

  1. Der Verein gliedert sich in die Bereiche:

  • Sport

  • Finanzen

  • Personal und Verwaltung

  • Liegenschaften

  • Wirtschaftsbetrieb

Die Mitgliederversammlung kann weitere Bereiche festlegen.

  1. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

  2. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, wählt der Vereinsausschuss ein Mitglied, das die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes für den Rest der Amtszeit kommissarisch wahrnimmt.

  3. Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern der Vorsitzenden ist zulässig. Tritt dieser Fall ein, ist jede Person nur einmal stimmberechtigt.

  4. Der Vorstand leitet und führt den Verein nach Maßgabe dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist für alle Entscheidungen zuständig, die aufgrund der Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen, soweit diese für den Verein nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind.

  5. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

    • Führung der laufenden Geschäfte

    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung deren Tagesordnung

    • Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung

    • Buchführung, Erstellung des Jahresberichts Vorbereitung und Vorlage des Finanzplans

    • Ernennung von Ehrenmitgliedern

    • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern

§ 15 Wahlen

  1. Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäß anstehen, auf der Tagesordnung vorgesehen und bei der Einberufung bekanntgegeben worden sind.

  2. Vor Wahlen ist ein Wahlausschuss mit mindestens drei Mitgliedern zu bestellen. Amtierende Vorstände dürfen dem Wahlausschuss nicht angehören. Der Wahlausschuss hat die Aufgabe, Neuwahlen vorzubereiten, geeignete Kandidaten für die zu besetzenden Ämter aufzustellen und diese der Mitgliederversammlung vorzuschlagen.

  3. Der Wahlausschuss hat einen Wahlleiter zu bestimmen, der während des Wahlganges die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters hat. Er beantragt die Entlastung des Vorstandes.

  4. Vor dem Wahlgang hat der Wahlausschuss zu prüfen, ob die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten die Voraussetzungen erfüllen, die die Satzung vorschreibt. Ein abwesendes Mitglied kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, hervorgeht.

  5. Wahlen erfolgen geheim und schriftlich, wenn der Vorstand oder mindestens zehn Prozent der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Sind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen, als Positionen zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird. Der Wahlausschuss hat die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren.

  6. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinnahmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

  7. Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen.

  8. Das Wahlergebnis ist durch den Wahlausschuss festzustellen und die Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll schriftlich zu bestätigen.

  9. Der Gewählte hat unverzüglich der Mitgliederversammlung zu erklären, ob er die Wahl annimmt.

§ 16 Beschlussfassung, Protokollierung

  1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

  2. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.

E. Sonstige Bestimmungen

§ 17 Vereinsordnungen

      1. Der Verein kann sich Ordnungen zur Regelung der internen Vereinsabläufe (z.B. Geschäftsordnungen, Finanzordnung, Beitragsordnung, Jugendordnung, Ehrenordnung, Spiel- und Platzordnung, Hallenordnung, etc.) geben.

      2. Für Erlass, Änderungen oder Aufhebung ist der Vereinsausschuss zuständig, sofern in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist.

      3. Vereinsordnungen sind nicht Satzungsbestandteil und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen.

§ 18 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederverwaltung wählt zwei Kassenprüfer.

  2. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstandes.

  3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen.

  4. Die Kassenprüfer erstatten der Migliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§ 19 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen und ist unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einzuberufen.

  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn dies der Vereinsausschuss mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder beschließt oder dies zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich verlangen.

  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sind in dieser Mitgliederversammlung weniger als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins innerhalb vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu dieser zweiten Versammlung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen.

  4. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Gössenheim, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger Zwecke, hier zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.

§ 20 Inkrafttreten

  1. Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 10.03.2019 sowie in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 26.07.2019 beschlossen und tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

  2. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten damit außer Kraft.