Beitragsordnung

Beitragsordnung des 1. Fußball-Club 1932 Gössenheim e.V. (nachfolgend „Verein“ genannt)

Präambel

Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung des Vereins. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie sonstigen Leistungen. Sie wird durch mehrheitlichen Beschluss des Vereinsausschusses genehmigt. Sie darf den Vorgaben der Vereinssatzung nicht widersprechen.

Sofern im Text aus Vereinfachungsgründen männliche Bezeichnungen für Personen oder Funktionsbezeichnungen verwendet werden, gelten diese für alle Geschlechter gleichberechtigt.

§ 1 Grundlage

  1. Alle Beiträge werden entsprechend der Regelung in § 9 der Vereinssatzung durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

  2. Die in 1988 gegründete Tennisabteilung ist für ihre finanziellen Angelegenheiten eigenverantwortlich. Für die Festlegung der Aufnahmegebühren, Abteilungsbeiträge und sonstigen Gebühren der Tennisabteilung ist deren Abteilungsversammlung zuständig.

§ 2 Lastschriftverfahren

  1. Mitgliedsbeiträge werden vom Verein ausschließlich im Lastschriftverfahren erhoben. Historisch bedingt (z.B. bisherige Barzahler/Überweiser) können Ausnahmen durch den Vorstand gewährt werden.

  2. Für Lastschriften, die aufgrund fehlerhafter oder überholter Angaben des jeweiligen Mitglieds bzw. mangelnder Deckung zurückgegeben werden, werden die dadurch entstehenden Bankgebühren dem jeweiligen Mitglied in Rechnung gestellt.

§ 3 Einzug

  1. Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und sind grundsätzlich im Voraus zu entrichten. Der Beitrag ist in einem Betrag fällig. Er wird vom Verein zu dem vom Vorstand festgelegten Zeitpunkt eingezogen.

  2. Mitglieder, deren Mitgliedschaft nach dem 30. Juni beginnt, haben im Beitrittsjahr die Hälfte des Jahresbeitrags zu entrichten.

§ 4 Zusammensetzung der Beiträge

  1. Die Vereinsbeiträge enthalten die an die Fachverbände abzuführenden Beträge (BLSV-Beiträge einschließlich Beiträge für Sportversicherung, Verwaltungsberufsgenossenschaft und die GEMA, BFV-Beiträge, etc.).

  2. Der Beitrag soll mindestens in der Höhe festgesetzt werden, dass durch diesen die Bedingungen für Förderung und Zuschüsse durch den Freistaat Bayern, der Gemeinde Gössenheim, der Fachverbände und sonstiger Organisationen erfüllt werden. Er soll außerdem die Kosten der Abteilungen decken.

  3. Der jährliche Beitrag zum Gesamtverein ist unabhängig von der Mitgliedschaft in einer oder mehrerer Abteilungen nur einmal zu zahlen.

§ 5 Höhe der Beiträge

  1. Mitgliederbeiträge ab 2017:

    • Gesamtverein

      • bis 17 Jahre 30 Euro

      • ermäßigter Beitrag 30 Euro

      • 18 bis 62 Jahre 50 Euro

      • 63 bis 74 Jahre 35 Euro

      • ab 75 Jahren 25 Euro

      • Familienbeitrag 110 Euro

    • Abteilungsbeiträge Fußball und Breitensport

       
      Fußball
      Breitensport
      bis 17 Jahre
      15 Euro
      0 Euro
      ab 18 Jahren
      30 Euro
      15 Euro

       

  1. Der Familienbeitrag wird auf Antrag gewährt. Kinder werden im Familienbeitrag bis einschließlich 17 Jahren berücksichtigt.

  2. Schüler, Studenten, Auszubildende zahlen, auch wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, gegen Vorlage eines entsprechenden Nachweises, maximal bis zum 24. Lebensjahr, einen ermäßigten Gesamtvereinsbeitrag.

  3. Beitragsermäßigungen werden zum jeweils nächsten Einzugstermin wirksam, sofern der Ermäßigungsnachweis spätestens zum 30.11. eines Jahres für das folgende Jahr beim Vorstand eingegangen ist. Bei verspäteter Vorlage des Ermäßigungsnachweises erfolgt keine Beitragsrückerstattung.

§ 6 Kontoänderung

Kontoänderungen müssen mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres dem Verein mitgeteilt werden.

§ 7 Vereinskonten

Vereinskonten sind:

  • Raiffeisenbank Main-Spessart eG, IBAN: DE33 7906 9150 0000 8026 38

  • Sparkasse Mainfranken, IBAN: DE58 7905 0000 0380 2307 55

Überweisungen auf andere Konten sind nicht zulässig und werden nicht als Zahlungen anerkannt.

§ 13 Inkrafttreten

Die Beitragsordnung wurde am 15.10.2019 durch den Vereinsausschuss beschlossen und tritt mit Beschluss in Kraft.